Verkaufs-, Liefer- und Gewährleistungsbedingungen der Elcotherm AG

1. Allgemeines

Für alle Lieferungen und Leistungen der Elcotherm AG sind nachstehende Bedingungen gültig, die durch die Auftragserteilung als anerkannt gelten. Abweichungen sind nur rechtswirksam, wenn sie von der Elcotherm AG schriftlich bestätigt werden. Der Besteller hat die Elcotherm AG auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften bzw. Richtlinien, Normen u.ä. aufmerksam zu machen, die bei Erfüllung des Vertrages zu beachten sind. Für die Übernahme von Dienstleistungen wie Inbetriebsetzungen, Betriebsproben, Montagen oder Gesamtschemaausarbeitungen kommen firmenindividuelle Bedingungen zur Anwendung. Die Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die Elcotherm AG diese nicht ausdrücklich ablehnen. Diese Bedingungen ersetzen alle vorhergehenden und gelten ab 1. 1. 2010.

2. Auftragsbestätigungen, Bestellungsänderungen, Annullierungen

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung der Elcotherm AG massgebend. Sofern innerhalb von 8 Tagen kein Gegenbescheid erfolgt, sind die aufgeführten Spezifikationen verbindlich. Materialien oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat berechnet. Bestellungsänderungen und Annullierungen setzen das schriftliche Einverständnis der Elcotherm AG voraus. Die daraus entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.

3. Preise

Die in den Unterlagen der Elcotherm AG aufgeführten Preise können ohne Voranzeige geändert werden. In der Regel werden Aufschläge 3 Monate im Voraus angekündigt.

4. Abbildungen, Masse, Gewichte, Schemata und Ausführungen

Abbildungen, Masse, Norm-Schemata und Gewichte sind unverbindlich. Konstruktionsänderungen bleiben vorbehalten. Materialien können durch andere gleichwertige ersetzt werden. In besonderen Fällen sind verbindliche Mass-Skizzen zu verlangen. Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben Eigentum der Elcotherm AG. Der Besteller hat die Elcotherm AG über die funktionstechnischen Bedingungen des Anlagesystems zu unterrichten, sofern sie von den allgemeinen Empfehlungen der Elcotherm AG abweichen.

5. Lieferzeit

Der Liefertermin wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben, ohne dass er jedoch garantiert werden kann. Der zugesagte Liefertermin setzt die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Entschädigungsansprüche oder Auftragsannullierungen wegen verspäteter Lieferung können nicht angenommen werden. Als Liefertag gilt der Verladetag. Bei Camionlieferungen besteht keinerlei Anspruch auf Entschädigung, sofern vereinbarte Ankunftszeiten nicht eingehalten werden können. Wird die bestellte Ware auf den vereinbarten Termin nicht abgenommen, so ist die Elcotherm AG berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Bei Abrufbestellungen behält sich die Elcotherm AG vor, bestellte Ware erst nach Eingang des Abrufes herzustellen.

6. Versand

Die Elcotherm AG ist in der Wahl des Transportmittels frei. Camionsendungen erfolgen ab CHF 1’000.— Rechnungswert franko Baustelle ohne Ablad zuzüglich LSVA (Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe). Wenn diese für Lastwagen nicht zugänglich ist, hat der Besteller rechtzeitig den Anlieferungsort zu bestimmen. Mehrkosten des Transportes hat der Besteller zu tragen, wenn sie durch seine Sonderwünsche (Express, spezielle Ankunftszeiten usw.) verursacht werden. Für kleine Lieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen werden die Versandkosten in Rechnung gestellt. Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko oder einschliesslich Montage erfolgt oder wenn der Transport durch die Elcotherm AG organisiert wird. Beanstandungen wegen Transportschäden müssen sofort bei Bahn, Post oder beim Spediteur angebracht werden. Der Ablad ist Sache des Bestellers. Für Schäden, die beim Abladen entstehen, wird ausdrücklich jede Haftung abgelehnt. Es werden diejenigen Verpackungen und Transporthilfsmittel eingesetzt, die sich als zweckmässig erweisen. Ausdrücklich in Rechnung gestellte und spezifizierte Verpackungen und Transportmittel werden gutgeschrieben, sofern diese innert Monatsfrist in einwandfreiem Zustand franko Lieferwerk zurückgeschickt werden.

7. Prüfung und Abnahme der Lieferungen

Der Besteller ist verpflichtet, die Waren nach Empfang sofort zu prüfen.Wenn sie nicht dem Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Kunde innerhalb von 5 Tagen nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht anerkannt (Transportschäden siehe Ziff. 6). Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Kunde zu beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefrist. Beanstandungen heben die Zahlungsfrist nicht auf.Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen (Prüfung auf Anzahl und Transportschäden) und sind diese nicht ausdrücklich im Lieferumfang enthalten, so müssen diese schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Bestellers. Können die Abnahmeprüfungen aus Gründen, die die Elcotherm AG nicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden Eigenschaften als vorhanden. Kleine Schäden, welche die Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zu Reklamationen.

8. Rücksendungen

Es ist der Elcotherm AG freigestellt, nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Besteller katalogmässige Artikel zurückzunehmen, sofern diese bei der Rücksendung noch im Lieferprogramm enthalten, originalverpackt und nicht älter als 1 Jahr sind. Eine Verpflichtung zur Rücknahme besteht jedoch nicht. Für Warenrücksendungen im Wert von weniger als CHF 100.— kann aus Kostengründen keine Gutschrift gewährt werden. Ausgenommen davon sind Fehllieferungen des Lieferanten. Die Rücksendung ist mit dem Lieferschein franko an den vereinbarten Ort zurückzuschicken. Noch nicht erteilte Gutschriften berechtigen nicht, Zahlungen zurückzuhalten oder Verrechnungen vorzunehmen.Von einer Gutschrift werden mindestens 15 % (mindestens CHF 100.—) als Prüfgebühr und Umtriebsentschädigung abgezogen. Dazu kommen allfällige Instandstellungskosten und die bezahlte Hinfracht, falls die Lieferung franko erfolgt ist.

9. Garantie

Die Elcotherm AG leistet für ihre Erzeugnisse ab Liefertag gerechnet folgende Garantien:

Wird eine Betriebsprobe innerhalb der ersten 12 Monate nach Lieferung durchgeführt, verlängert sich die Garantiezeit für den Wärmetauscher des Heizkessels um 12 Monate. Bei Variante Betriebsprobe Plus verlängert sich zusätzlich die Garantiezeit für Steuerungen, Regelungen, Brenner und Pumpen usw. ebenfalls um 12 Monate. Die Garantie erstreckt sich auf die im Katalog angegebenen und bestätigten Leistungen und die mängelfreie Beschaffenheit der Produkte.

Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch höhere Gewalt, Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht dem jeweils massgeblichen Stand der Technik entsprechen (z.B. Einsatz von unsachgemässen Wärmeträgern), ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien der Elcotherm AG über Projektierung, Montage, Betrieb und Wartung sowie unsachgemässe Arbeit anderer. Ebenfalls von der Garantie ausgeschlossen sind Teile und Betriebsstoffe, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen (Dichtungen, elektrische Teile, Schamottierungen, Kältemittel, Chemikalien usw.). Im weitern sind ausgeschlossen: Korrosionsschäden (insbesondere wenn Wasseraufbereitungsanlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder Frostschutzmittel beigegeben sind), ferner Schäden durch Kesselsteinablagerung sowie Schäden an Wassererwärmern, die durch aggressives Wasser, zu hohen Wasserdruck, unsachgemässes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse usw. verursacht werden. Bei Heizkörpern erlischt die Garantie, wenn die Anlage periodisch und für längere Zeit entleert wird, als Heizmedium Dampf oder Abwasser verwendet wird oder wenn dem Heizwasser chemische Substanzen irgendwelcher Art beigemischt werden.

Die Elcotherm AG erfüllt ihre Garantieverpflichtung, indem sie nach eigener Wahl defekte Teile auf der Anlage kostenlos repariert oder Ersatzteile frei ab Werk zur Verfügung stellt. Zusätzlich werden von der Elcotherm AG keine weiteren Verpflichtungen übernommen, insbesondere nicht für Auswechslungskosten, Schadenersatz, Kosten für die Feststellung von Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.). Wenn aber aus zwingenden terminlichen Gründen die Auswechslung oder Reparatur von defekten Teilen an Kesseln und Wassererwärmern (ohne Regelungen, Pumpen, Brenner) durch den Besteller vorgenommen werden muss, übernimmt die Elcotherm AG die nachzuweisenden Kosten nach einem festgelegten Regieansatz.

Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn die Elcotherm AG über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird. Die Garantie erlischt, wenn Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der Elcotherm AG Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen.

Es ist Sache des Bestellers, dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des Leistungsnachweises geschaffen sind.

10. Zahlungsbedingungen

Die bestätigten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk irgendwelche Verzögerungen eintreten. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, noch nicht erteilten Gutschriften oder von der Elcotherm AG nicht anerkannten Gegenforderungen zu kürzen oder zurückzuhalten.

Die Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn unwesentliche Teile fehlen, aber dadurch der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird oder wenn auch an der Lieferung Nacharbeiten notwendig sind. Für verspätete Zahlungen wird ein bankenüblicher Verzugszins berechnet.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das Domizil des Beklagten.